Ihr Kulmbacher
 
 

SATZUNG DESKULMBACHER  LITERATURVEREINS  e.V.

A)  Allgemeines
§   1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
§  2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit 

 

B)  Mitgliedschaft
§   3 Mitglieder
§   4 Erwerb der Mitgliedschaft
§   5 Rechte der Mitglieder
§   6 Pflichten der Mitglieder
§   7 Austritt
§   8 Ausschluss

 

C) Organe des Vereins       
§
  9 Vereinsorgane
§  10 Ordentliche Mitgliederversammlung

§  11 Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung

§  12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§  13 Vorstand
§  14  Aufgaben des 1. Vorsitzenden
§  15 Erweiterter Vorstand
§  16 Kassier
§  17 Schriftführer
§  18 Kassenprüfer
§  19 Einsetzen von Ausschüssen und einem Beirat

 

D) Schlussbestimmungen
§  20 Auflösung des Vereins
§  21 Inkrafttreten der Satzung

Allgemeines

§ 1  Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen
„KULMBACHER LITERATURVEREIN“.
2)   Sitz des Vereins ist Kulmbach.
3)   Er ist im Vereinsregister eingetragen.
4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2  Vereinszweck, Gemeinnützigkeit  

1)  Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Literatur.
Der Verein will Autoren und literaturinteressierten Personen aus dem Kulmbacher Raum Möglichkeiten schaffen für gemeinsame und öffentliche Veranstaltungen, auch in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen. Der Verein veranstaltet öffentliche  Autorenlesungen, Buchbesprechungen mit Diskussionen, Schreibübungen (Schreib-werkstatt) und ähnliche Unternehmungen. Der Verein kann literarische Werke herausgeben, wobei aber allgemeine Verlagstätigkeit nicht Aufgabe des Vereins ist.

 2) Der Verein ist politisch und religiös neutral. 

Der Verein kann sich Ordnungen geben.
Die Ämter im Verein sind Ehrenämter.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und dient nicht in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Zwecken.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke im Rahmen einer sparsamen Haushaltsführung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder
Mitglieder im Verein setzen sich zusammen aus
Natürlichen Personen
Juristischen Personen
Ehrenmitgliedern   

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist jeder Person möglich.
Auch Jugendlichen soll die Mitgliedschaft ermöglicht werden. Hierfür ist die Zustimmung  eines Erziehungsberechtigten notwendig.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann durch die Vorstandschaft abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe gegen eine Mitgliedschaft sprechen. 
Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

§ 5 Rechte der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Jugendliche unter 18 Jahren haben nicht das passive Wahlrecht, sie können aber ab dem Alter von 14 Jahren das aktive Wahlrecht ausüben. 
Ehrenmitglieder behalten alle Rechte. Sie sind aber von Beitragsleistungen befreit.

§ 6 Pflichten der Mitglieder 
Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu  erfüllen.
Sie sind verpflichtet, die literarischen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlü
sse und Anordnungen verpflichtet.
Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach Ende des laufenden Jahres aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

§ 7 Austritt
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 30. September zugestellt werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
Die Beendigung der Mitgliedschaft kann in gegenseitigem Einvernehmen auch mit sofortiger Wirkung erfolgen. Beiträge werden dann nicht zurückerstattet.

§ 8 Ausschluss
Durch Beschluss des erweiterten Vorstands mit mindestens drei Stimmen kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
 

Organe des Vereins

§ 9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der erweiterte Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Drittel des Jahres stattfinden.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich (auch elektronisch) durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich (auch elektronisch) mit kurzer Begründung einzureichen.


Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands
Wahl von zwei Kassenprüfern
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Entgegenname des Geschäfts- und Kassenberichts über das abgeschlossene Geschäftsjahr
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
Entlastung von Kassier und erweitertem Vorstand
Beschlüsse über Anträge an die Versammlung
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins


§ 11 Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung
Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Jedes Mitglied, auch die juristischen Personen, haben eine Stimme.
Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von ¾ der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens ein Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. 

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über Einladung, Durchführung und Beschlussfassung entsprechend der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 13 Vorstand 

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt.
Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden den Verein vertreten.
Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 500.00 € verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstands.


§ 14 Aufgaben des 1. Vorsitzenden
 

Er leitet die Vereinsarbeit und die Vereinsgeschäfte.
Er beruft die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des erweiterten Vorstands ein und leitet sie. Er kann Ausschüsse zur Durchführung einzelner Aktionen bilden.
Er nimmt Vorschläge aus den Reihen der Mitglieder an und stellt sie zur Diskussion. Er führt alle Abstimmungen durch. Er besitzt mit dem Kassier gemeinsam Kontovollmacht für das Vereinskonto. Bei längerer Abwesenheit kann er diese auf den 2. Vereinsvorsitzenden übertragen.

§ 15 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:

Dem Vorstand
dem Kassier
dem Schriftführer

Die Wahl des erweiterten Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Seine Mitglieder werden für drei Jahre gewählt.

Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der erweiterte Vorstand befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger einzusetzen. Hier findet die Nachwahl statt, die mit der Tagesordnung angekündigt sein muss.
Scheiden beide Vorstandsmitglieder oder die Hälfte des erweiterten Vorstands aus, muss innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen werden, in der die Nachwahl stattfindet.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der erweiterte Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Eine Sitzung des erweiterten Vorstands muss auch dann einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
Der erweiterte Vorstand beschließt über Ehrungen innerhalb des Vereins und schlägt Mitglieder für eine Beschlussfassung über die Ehrenmitgliedschaft vor.

§ 16 Kassier
Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen und führt das Vereinskassenbuch.
Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und den Jahresabschluss den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
Er ist insbesondere auch zuständig, die Zahlung der Mitgliedsbeiträge zu kontrollieren.
Er besitzt mit dem 1. Vorsitzenden gemeinsam Kontovollmacht für das Vereinskonto.

§ 17 Schriftführer
Der Schriftführer erledigt im Auftrag und in Absprache mit dem Vorstand den Schriftverkehr für den Verein, insbesondere hat er bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll zu führen sowie den Vorstand bei der Geschäftsführung zu unterstützen.
Der Schriftführer führt die Vereinsakten. Protokolle der Hauptversammlung und von den Vorstandssitzungen muss er gemeinsam mit dem 1. oder vertretungsweise dem 
2. Vorsitzenden unterzeichnen.

§ 18 Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Prüfer dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.

§ 19 Einsetzen von Ausschüssen und einem Beirat
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse oder einen Beirat einzusetzen.
Beiräte haben beratende Funktion und kein Stimmrecht im erweiterten Vorstand oder, soweit sie nicht Mitglieder sind, auch nicht auf der Mitgliederversammlung.
Mitglieder der Ausschüsse können nur Vereinsmitglieder sein. Die Ausschussmitglieder haben bei ihren Besprechungen jeweils eine Stimme. Für die Beschlussfassung der Ausschüsse genügt die einfache Mehrheit.

D)  Schlussbestimmungen

§ 20 Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle Mitglieder  und Einhaltung einer Frist von einem Monat. Die Mehrheit nach § 11/3 für die Beschlussfassung  ist zu beachten.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kulmbach, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung kultureller Zwecke, die dem Vereinszweck entsprechen, verwenden muss.
Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des Amtsgerichts Kulmbach anzumelden. 

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde am 18. April 2016 auf der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Damit erlöschen alle früher gültigen Satzungen des Vereins.
Jedem Mitglied wird ein Exemplar der Satzung (auch elektronisch) ausgehändigt.

 

Kulmbach, am 18.04.2016

 

Unterschriften: 

Vorsitzende Karin Minet

Schriftführerin Brigitte Binder


Download
Satzung
SATZUNG KULMBACHER.pdf (126.17KB)
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